Berliner Gericht entscheidet gegen würdevolles Gedenken an sowjetische Befreier vom Faschismus

Das Gericht sah in der wiederholten Anwendung seiner Verbotsmaßnahmen und deren repressive Umsetzung durch die Polizei keinen Widerspruch mit dem unveräußerlichen Bürgerrecht der Versammlungsfreiheit. Dabei beruhte sein Urteil nicht auf Beweisen, sondern auf bloßen Mutmaßungen.

Von Rainer Rupp

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage von Stefan Natke, dem ehemaligen Vorsitzenden des Landesverbands Berlin der DKP, gegen die Allgemeinverfügung der Berliner Polizei abgewiesen. Die Verfügung hatte im Mai 2023 das Gedenken an den sowjetischen Ehrenmalen in Treptow-Köpenick, Mitte und Pankow mit umfassenden Einschränkungen belegt. Dazu gehörten Verbote des Zeigens sowjetischer Fahnen, Flaggen, Wappen und Symbole sowie des Abspielens und Singens bestimmter Lieder.

Natke hatte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung beantragt und zudem Teile des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes als verfassungswidrig gerügt. Die mündliche Verhandlung fand am 19. Mai 2026 statt. Drei Jahre nach den ersten entsprechenden Verboten entschied das Gericht nun, dass die Allgemeinverfügung rechtmäßig sei und mit der Verfassung in Einklang stehe.

In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf eine Gefahrenprognose für die öffentliche Ordnung und das friedliche Zusammenleben. Es verwies dabei auf die militärischen Paraden Russlands zum 9. Mai sowie auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Das Zeigen sowjetischer Symbole und Flaggen könne nach Auffassung des Gerichts als Unterstützung eines "kriegerischen Expansionsstrebens" Russlands verstanden werden und Gewaltbereitschaft vermitteln. Konkrete Vorfälle oder tatsächliche Störungen bei den Gedenkveranstaltungen der Vorjahre nannte das Gericht in seiner Entscheidung nicht.

Der Kläger hatte argumentiert, dass die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nicht erfüllt seien. Weder sei die Verhältnismäßigkeit der Verbote dargelegt noch deren Bestimmtheit gegeben. Eine konkrete Gefahrenprognose fehle. Natke betonte zudem die Bedeutung eines würdevollen Gedenkens an die sowjetischen Opfer des Zweiten Weltkriegs und die emotionale Dimension der Veranstaltungen an den Ehrenmalen.

Die Allgemeinverfügung war in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils in ähnlicher Form erlassen worden. Das Gericht sah in der wiederholten Anwendung keinen Widerspruch zur Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. Es folgte damit der Einschätzung der Berliner Polizei, die eine abstrakte Gefahrenlage aus dem allgemeinen politischen Kontext ableitete.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Natke kann Berufung einlegen, sofern das Oberverwaltungsgericht diese zulässt. In der Berliner Gedenkkultur an den sowjetischen Ehrenmalen, an denen jährlich Tausende Menschen der Befreiung vom Faschismus gedenken, bleibt die Frage der Zulässigkeit von Symbolen und Formen des Gedenkens damit weiter offen.

Dazu meint Rechtsanwalt Hans Bauer, Vorsitzender der "Gesellschaft für Rechtliche und Humanitäre Unterstützung" in einem Artikel in der UZ vom 12. Juni 2026, dass abgesehen von den politischen Positionen des Gerichts die gesamte Begründung des Urteils auf nebulösen Vermutungen über angebliche Gefahren beruht, die von Zeigen sowjetischer Symbole etc. ausgehen könnte. Fakten bzw. reale Anhaltspunkte werden dafür nicht genannt. Behauptungen genügten.

Wer einigermaßen die Realität kennt, weiß aus Erfahrung, dass die Gefahr für Ordnung und Frieden von den Auflagen und dem teilweise willkürlichen und martialischen Vorgehen der Polizei ausgeht, so RA Bauer. Aber um dies zu erkennen, fehle nicht nur der politische Wille, sondern auch die Volksverbundenheit von Polizei und Gericht.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann durch Berufung angefochten werden, wenn dies das Oberverwaltungsgericht zulässt. Angesichts der gegenwärtig revisionistischen Bestrebungen, deutsche Geschichte umzuschreiben und damit auch sowjetische Denkmale umzuwidmen oder gar zu schleifen, wäre eine Weiterführung des Verfahrens wichtig und der Kampf für ein würdevolles Gedenken an unsere sowjetischen Befreier des Faschismus von hoher Symbolkraft. Schließlich geht es in Deutschland um insgesamt nahezu 5.000 Gedenkorte und Gedenkstätten für sowjetische Bürger. Dafür ist aber die Solidarität Vieler notwendig, betont Hans Bauer und mahnt:

"Die Ostdeutschen haben seit 1990 die Schändung von Kulturstätten, wie des Palastes der Republik, erlebt. Lassen wir nicht zu, dass das Gedenken an unsere Befreiung und Befreier vom Faschismus an sowjetischen Ehrenmalen künftig von Fälschern und von Verboten bestimmt wird."

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